Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 87 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. November 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________(Unternehmung) v.d. C.________(Rechtsdienst) Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und Erschleichens ei- ner Leistung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 14. Februar 2023 (BM 20 39557) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das von der Straf- und Zivilklägerin B.________(Unternehmung) (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter) initiierte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und Erschleichens einer Leistung ein. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. März 2023 Be- schwerde. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Einstel- lungsverfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft ver- zichtete mit Eingabe vom 22. März 2023 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Juni 2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer E-Mail vom 2. Mai 2023 trotz des Umstandes, dass der Beschuldigte gemäss den der Be- schwerdekammer in Strafsachen vorliegenden Informationen ausgeschafft worden sei, an der Beschwerde festhalte. Der Schriftenwechsel gelte als abgeschlossen. Mit Verweis auf Ziff. II.1 der Beschwerde wurde festgehalten, dass die Beschwer- deführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen bisher kein Akteneinsichts- gesuch gestellt habe. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmit- telbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert in formeller Hinsicht vorab, sie habe am 23. Fe- bruar 2023 bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt. Bis dato habe sie von der Staatsanwaltschaft keine Antwort auf ihr Gesuch erhalten. Die vorliegende Beschwerde habe deshalb nicht in Kenntnis der gesamten Unter- suchungsakten verfasst werden können. Insoweit ist festzuhalten, dass aus den Verfahrensakten BM 20 39557 hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft der Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 2. März 2023 die Akten in Kopie zum Behalt an die von dieser mit Schreiben vom 23. Februar 2023 angegebe Zustelladresse zugestellt hat. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin geht demnach fehl bzw. es ist davon auszugehen, dass sich die entsprechenden Postsendungen ge- kreuzt haben, zumal die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen kein Akteneinsichtsgesuch mehr gestellt hat. 2 3.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, ihr die beabsichtigte Einstellung mitzuteilen. Damit sei ihr An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, so dass die Einstellungsverfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. 3.3 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Ab- schluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstel- len will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Art. 318 StPO ist Ausfluss der grundrechtlichen Maxime, welche den Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt und in Art. 29. Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 107 Abs. 1 StPO garantiert wird. Der Erlass einer Schluss- verfügung ist bei beabsichtigter Verfahrenserledigung durch Anklage oder Einstel- lung zwingend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Ei- ne nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aus- nahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition in Sachverhalts- wie auch Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz. Unter diesen Vor- aussetzungen ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen wür- de, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 IV 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 318 StPO). 3.4 Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft, nachdem sie ein Strafver- fahren gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung und Erschleichens ei- ner Leistung eröffnet hatte und den Beschuldigten delegiert einvernehmen liess, dieses ohne Gewährung der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO eingestellt hat. Sie hat damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, was im vorliegen- den Beschluss entsprechend festzustellen ist. Ob eine Heilung aufgrund der Ver- letzung von Art. 318 Abs. 1 StPO in Betracht fällt, kann offen bleiben, denn selbst wenn die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte, wäre das Verfahren, wie sich nachfolgend zeigen wird, an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 4. Dem Strafverfahren liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: 4.1 Am 27. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten Strafanzeige ein wegen Urkundenfälschung und Erschleichens einer Leistung. Sie führte aus, der Beschuldigte habe am 23. September 2020 bei der Fahrausweis- kontrolle auf der Strecke D.________(Örtlichkeit) - E.________(Örtlichkeit) ein Bil- 3 lett als Fahrausweis vorgewiesen, bei welchem bei der detaillierten Kontrolle fest- gestellt worden sei, dass dieses inhaltsverfälscht worden sei. 4.2 Nachdem der Beschuldigte aufgrund unbekannten Aufenthaltes im RIPOL zur Auf- enthaltsnachforschung ausgeschrieben worden war und angehalten werden konn- te, wurde er am 8. Dezember 2022 von der Kantonspolizei Aargau delegiert ein- vernommen. Der Beschuldigte gab zusammengefasst an, ein Freund von ihm habe ihm das Ticket gegeben. Dieser habe ihm gesagt, dass das Ticket gültig sei und er habe es deswegen genommen und sei damit in den Zug gestiegen. Der Freund heisse F.________ und seine Telefonnummer sei .________. Er sei sein Freund, aber mehr Angaben zu seinen Personalien habe er nicht. Er habe nicht gewusst, dass das Ticket gefälscht sei, und wisse auch nicht, wo F.________ die Tageskarte gefälscht habe. Er habe die Tageskarte dieses eine Mal benutzt, als er in den Zug von D.________(Örtlichkeit) nach E.________(Örtlichkeit) gestiegen sei. 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellungsverfügung damit, dass im vor- liegenden Fall weder Beweise vorlägen, dass der Beschuldigte selbst die Tages- karte gefälscht habe, noch könne ihm rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er überhaupt Kenntnis von der Fälschung gehabt habe, zumal diese raffiniert und sachkundig erfolgt sei und von blossem Auge nicht auf Anhieb erkennbar gewesen sei. Weitere erfolgsversprechende Beweismassnahmen lägen nicht vor. Unter die- sen Umständen habe sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage gegen ihn zu rechtfertigen vermöchte. 4.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft stützte allein auf die Aussagen des Beschuldigten ab. Diese seien im Einzelnen zu würdigen und das Verfahren nur dann einzustellen, wenn die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft seien und die Erfüllung der Tatbestände zweifelsfrei nicht in Frage kom- me. Dies treffe vorliegend nicht zu. Die Aussagen des Beschuldigten wider- sprächen den tatsächlichen Gegebenheiten und der Schluss der Staatsanwalt- schaft, die Fälschung sei für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen, sei schwer nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschuldigten seien ganz offensichtlich als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Eine Verurteilung sei wahrscheinlicher als ein Freispruch. Für die Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO sei unter diesen Umständen kein Platz. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als prakti- scher Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein 4 Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise wür- digen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 383 vom 26. April 2023 E. 5.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu ent- scheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 2.4.1 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 5.2 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Verfahren abschliessen kann. Dabei setzt auch die Einstellung ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 308 StPO). 5.3 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemandem am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder ver- fälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Her- stellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täu- schung gebraucht. 5.4 Des Erschleichens einer Leistung macht sich gemäss Art. 150 StGB strafbar, wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem er ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht oder eine Leis- tung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt, beansprucht. 5.5 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Voraussetzungen von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO gegeben sind und das Strafverfahren wegen Urkundenfäl- schung und Erschleichens einer Leistung einzustellen ist, kann (derzeit) nicht ge- folgt werden. Im vorliegenden Strafverfahren sind noch weitere Untersuchungs- massnahmen möglich und notwendig. Es liegt derzeit noch kein entscheidungsrei- fes bzw. spruchreifes Beweisergebnis vor. Vielmehr bestehen gewisse Ungereimt- heiten resp. Unklarheiten, welche einer weiteren Abklärung bedürfen. Der Beschul- digte hat anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 8. Dezember 2022 einzig ausgesagt, dass ihm eine Freund die Tageskarte gegeben und ihm dieser gesagt habe, dass das Ticket gültig sei. Er (der Beschuldigte) habe das Ticket genommen und sei damit in den Zug eingestiegen (vgl. Antwort zur Frage 12 des Protokolls). Aus diesen Aussagen erschliesst sich nicht, ob es der Beschuldigte selbst war, welcher die Tageskarte entwertet hatte, oder ob er diese bereits entwertet aus- gehändigt erhalten hatte. Entsprechendes wurde vom einvernehmenden Polizisten nicht weiter nachgefragt. Es fällt auf, dass die Tageskarte um 17.25 Uhr in D.________(Örtlichkeit) entwertet worden war, wohingegen der Beschuldigte an- gesichts dessen, dass er um 19.18 Uhr auf der Strecke D.________(Örtlichkeit)- 5 E.________(Örtlichkeit) kontrolliert worden ist, vermutlich erst den Zug um 18.53 Uhr ab D.________(Örtlichkeit) genommen hat, sollte er in D.________(Örtlichkeit) zugestiegen sein. Die Entwertung wäre diesfalls mithin fast 1.5 Stunden vor dem Einsteigen erfolgt. Soweit der Beschuldigte die Tageskarte selbst entwertet hatte, müssten seine Aussagen, dass er nicht gewusst habe, dass das Ticket gefälscht sei, kritisch gewürdigt werden. Die Tageskarte ist vorgängig der vorliegend umstrit- tenen Entwertung offensichtlich bereits mindestens einmal entwertet worden, wobei bei der Erstentwertung am Entwerter die Führungsecke abgeschnitten wurde. Wie aus der Dokumentation der Fälschung vom 20. Oktober 2020 hervorgeht, muss der Entwerter manipuliert werden, um die zusätzliche Entwertung der Tageskarte in dem dafür vorgesehenen Feld platzieren zu können. Dies erfolgt in der Weise, als ein Stück Papier unter die Tageskarte gelegt und zusammen mit der Tageskarte in den Entwerter geschoben wird. Die Tageskarte kann demnach nicht ohne Weiteres zwei Mal entwertet werden, sondern es bedarf zusätzlicher Machenschaften, um den Entwertungsstempel (am richtigen Ort) auf die Tageskarte aufgedruckt zu er- halten. Daraus folgt bei selbständiger Entwertung, dass dem Beschuldigten spätes- tens im Zeitpunkt, als er die Tageskarte in den Entwerter gesteckt hatte, hätte auf- fallen müssen, dass mit der Tageskarte etwas nicht in Ordnung ist. Entsprechen- des wurde vom Beschuldigten nicht ausgeführt, was Fragen aufwirft, resp. an sei- nen Aussagen zweifeln lässt. Selbst wenn der Beschuldigte die Tageskarte bereits entwertet ausgehändigt erhalten haben sollte, ist anzumerken, dass die Fälschung der Tageskarte entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht als sonderlich raffiniert und sachkundig bezeichnet werden kann, so dass diese nicht leicht er- kennbar gewesen wäre. Immerhin wurde die Fälschung von dem die Billettkontrolle durchführenden Kundenbegleiter ohne Weiteres erkannt und geht auch der bei den Akten liegenden Dokumentation der Fälschung vom 20. Oktober 2020 hervor, dass die Manipulation an der chemischen Reaktion der aufgedruckten Rasterpunkte der Sicherheitsfarbe orange «gut erkennbar» sei, was zu bestätigen ist. Gleichermas- sen ist der Umstand, dass die Tageskarte erst um 17.25 Uhr entwertet worden ist, kritisch zu würdigen, zumal die Tageskarte, welche CHF 75.00 kostete, nur am Entwertungstag resp. bis 05.00 Uhr des folgenden Tages gültig ist, weshalb es den Beschuldigten doch hätte erstaunen müssen, dass diese erst so spät und nur mit Gültigkeit für wenige Stunden entwertet worden war. Auch geht aus den Akten nicht hervor, ob und falls ja, welche Abklärungen hinsichtlich der Identifikation des vom Beschuldigten erwähnten angeblichen Freundes, welcher ihm die Tageskarte gegeben haben soll, getätigt wurden. Immerhin liegt insoweit ein Name (F.________) und eine Mobiltelefonnummer (.________) vor. Dass diese Person ausfindig gemacht und hinsichtlich des Sachverhalts befragt werden kann, ist beim derzeitigen Aktenstand resp. der derzeitigen Aktenkenntnis nicht auszuschliessen. 5.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfü- gung aufzuheben. Die bisherigen Ermittlungen im Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen Urkundenfälschung und Erschleichens einer Leistung sind der- zeit als ungenügend zu erachten. Das Strafverfahren kann zum heutigen Zeitpunkt nicht eingestellt werden. Es liegt mindestens zurzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund von Art. 319 StPO vor, sondern es sind noch weitere sachdienliche Beweismöglichkeiten vorhanden, wel- 6 che zunächst ausgeschöpft werden müssen (Abklärungen hinsichtlich der Entwer- tung der Tageskarte [wann durch wen vorgenommen] sowie des angeblichen Freundes des Beschuldigten, welcher ihm die Tageskarte gegeben haben soll). Es kann zurzeit (noch) nicht darauf geschlossen werden, dass eine Verurteilung des Beschuldigten als von vornherein unwahrscheinlich erscheint, zumal selbst wenn der Nachweis nicht erbracht werden könnte, dass der Beschuldigte die Tageskarte selbst gefälscht hat, auch der Gebrauch einer gefälschten Urkunde gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig ist (vgl. E. 5.3 hiervor). In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben. In Anbetracht der konkreten Umstände wird darauf verzichtet, der Staatsanwaltschaft weiterge- hende Weisungen zu erteilen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat sich in der Beschwerde zwar «vorbehalten», seine Auf- wendungen «nach Abschluss des Beschwerdeverfahren» zu beziffern (vgl. S. 5 der Beschwerde). Eine entsprechende Bezifferung ist nach Abschluss des Schriften- wechsels mit Verfügung vom 1. Juni 2023 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 2. Juni 2023) indes nicht erfolgt. In der Beschwerde wurde auch nicht ausgeführt, dass auf erste Aufforderung durch die Verfahrensleitung eine Honorarnote einge- reichte werde. Die Zusprechung einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin fällt bereits aus diesem Grund ausser Betracht (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO, wonach die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, beziffern und zu belegen hat. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, ist der Antrag verwirkt resp. wird darauf nicht eingetreten; vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 433 StPO). Weiter kommt hinzu, dass die Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO nur An- spruch auf Ersatz für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat. Zur Frage der «notwendigen Aufwendungen» wird sinngemäss auf Art. 429 StPO verwiesen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 18 zu Art. 433 StPO; RIKLIN, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 433 StPO). Zumal die Beschwerdeführerin nicht durch einen externen mandatierten Rechtsanwalt, sondern durch einen unternehmensin- ternen Mitarbeiter des C.________ vertreten wird, welcher offensichtlich nicht kon- kret für den vorliegenden Fall angestellt worden ist, sind keine notwendigen Auf- wendungen auszumachen (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO sinngemäss). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch das vorliegende Be- schwerdeverfahren anderweitige wirtschaftliche Einbussen erlitten haben soll. Sol- che wurden denn auch von ihr nicht geltend gemacht. Aufgrund dessen besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldig- te hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung BM 20 39557 der Re- gionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. Februar 2023 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das recht- liche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (via Publikation im Amtsblatt) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 9. November 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8