6. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate (bis am 21. Mai 2023) verlängert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.