Monitoring in Verbindung mit einer Aufenthaltsbeschränkung (Eingrenzung) könnte einzig festgestellt werden, wann eine Person einen bestimmten Bereich verlässt. Dadurch wird die Flucht höchstens früher erkannt, jedoch nicht verhindert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). 5.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.