Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit dieser Ersatzmassnahme könnte lediglich erreicht werden, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4). Eine solche Massnahme ist im vorliegenden Fall – bei bestehender erheblicher Fluchtgefahr – nicht genügend. Auch durch ein Electronic Monitoring in Verbindung mit einer Aufenthaltsbeschränkung (Eingrenzung) könnte einzig festgestellt werden, wann eine Person einen bestimmten Bereich verlässt.