Eine solche ist vorliegend nicht möglich (vgl. E. 4.4 hiervor). Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erscheint zudem angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 3 des Haftverlängerungsantrags [Auswertung grosser Datenmenge auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers; Abgleich gesicherter Fotos mit in den Systemen der Polizei registrierten Velodiebstählen; Durchsuchung sämtlicher Kontakte und Kommunikationen nach Hinweisen auf Mittäter; Gerichtsstandverfahren; weitere Einvernahmen, Frist gemäss Art. 318 StPO; allfällige Beweisanträge; Feststellung der Beteiligung der Privatklägerschaften am Verfahren;