Die Möglichkeit einer bedingten Strafe kann im Rahmen der Verhältnismässigkeit grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines bedingten oder teilbedingten Vollzugs nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn eine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und die Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5; je mit Hinweisen). Eine solche ist vorliegend nicht möglich (vgl. E. 4.4 hiervor).