Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB; Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) droht noch keine Überhaft. Die Möglichkeit einer bedingten Strafe kann im Rahmen der Verhältnismässigkeit grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.