Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 22. November 2022 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 21. Mai 2023 führt zu einer Haftdauer von sechs Monaten. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe des gewerbsmässigen Diebstahls (Art.