Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. Das Zwangsmassnahmengericht ist zu Recht in Würdigung der vorliegenden Umstände von einer ausgeprägten Fluchtgefahr ausgegangen (vgl. auch bereits das Schreiben des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers vom 23. November 2022 betreffend den Antrag der Staatsanwaltschaft um Anordnung von Untersuchungshaft, wonach er sich der Anordnung der Untersuchungshaft im Grundsatz nicht widersetze und einzig Einwände betreffend die beantragte Dauer der Untersuchungshaft gemacht wurden).