Er hat nach dem Verlassen der Wohnung in D.________(Ortschaft) ohne korrekte Beendigung des Mietverhältnisses und ohne Abmeldung bei der Gemeinde seinen neuen Aufenthaltsort nirgends angemeldet, namentlich auch nicht bei der Gemeinde H.________(Ortschaft). Dass der Beschwerdeführer sich nicht durchgängig in der Schweiz aufgehalten hat, ist weiter auch durch die Verhaftung bei der Einreise in die Schweiz belegt, durch die Auswertung seines Mobiltelefons (vgl. Z. 153 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 14. Februar 2023) sowie die Aus-