Der Beschwerdeführer hat sich somit offensichtlich nicht durchwegs seit 11. Februar 2022 bis mindestens Ende September 2022 in H.________(Ortschaft) aufgehalten. Er hat nach dem Verlassen der Wohnung in D.________(Ortschaft) ohne korrekte Beendigung des Mietverhältnisses und ohne Abmeldung bei der Gemeinde seinen neuen Aufenthaltsort nirgends angemeldet, namentlich auch nicht bei der Gemeinde H.________(Ortschaft).