Aus den Akten geht nicht hervor, ob polizeiliche Abklärungen betreffend den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers an dieser Örtlichkeit getätigt worden sind. Jedenfalls verliefen Anfragen in anderen Ländern teilweise positiv, wobei aber lediglich in Erfahrung gebracht werden konnte, dass der Beschwerdeführer beispielsweise in Polen und Ungarn Delikte begangen habe und/oder durch die Polizei/Grenzwache kontrolliert worden sei (vgl. S. 8 des Sammelrapports der Kantonspolizei Bern vom 7. November 2022). Der Beschwerdeführer hat sich somit offensichtlich nicht durchwegs seit 11. Februar 2022 bis mindestens Ende September 2022 in H.________(Ortschaft) aufgehalten.