Dem Beschwerdeführer droht im Falle eines Schuldspruchs zudem die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). Dies stellt ein weiteres gewichtiges Fluchtindiz dar. Was der Beschwerdeführer gegen eine Fluchtgefahr vorbringt, verfängt nicht. Es trifft zu, dass E.________ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2022 ausgesagt hat, dass sich der Beschwerdeführer aktuell im Hotel G.________ in H.________(Ortschaft) aufhalte. Aus den Akten geht nicht hervor, ob polizeiliche Abklärungen betreffend den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers an dieser Örtlichkeit getätigt worden sind.