Insbesondere angesichts des hohen Deliktsbetrages (rund CHF 166'000.00) ist im vorliegend konkreten Fall ein (teil-)bedingter Vollzug nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar. Ein solcher hat deshalb bei der Beurteilung der Fluchtgefahr keine Berücksichtigung zu finden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 66 vom 14. März 2023 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Auch die im Verurteilungsfall drohende Freiheitsstrafe begründet demnach – notabene unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrens- und Haftdauer – nach wie vor einen grossen Fluchtanreiz. Dem Beschwerdeführer droht im Falle eines Schuldspruchs zudem die obligatorische Landesverweisung (Art.