Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe droht (vgl. Art. 139 Ziff. 2 StGB [gewerbsmässiger Diebstahl: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren], Art. 147 Abs. 1 StGB [mehrfach begangener betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren]). Soweit der Beschwerdeführer sich Chancen für einen bedingten Vollzug ausrechnet, begründet er dies damit, dass er nur 20 % der ihm vorgeworfenen Delikte begangen haben will. Vorliegend ist indes von einem dringenden Tatverdacht im von der Staatsanwaltschaft umschriebenen Rahmen auszugehen (vgl. E. 3.6 hiervor).