7 sichts der vorstehenden Feststellungen die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen und sozialen Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz mit gleichzeitiger starker Verwurzelung im Ausland (Wohnsitz in Rumänien; Lebenspartnerin in Rumänien; Familie im Ausland; langjährige berufliche Tätigkeit in Deutschland) ein gewichtiges Indiz für eine Fluchtgefahr vorliegt. Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe droht (vgl. Art.