Zudem will der Beschwerdeführer zwischen 2016 und 2021 in Deutschland gelebt und gearbeitet haben (vgl. Z. 88 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 24. November 2022). Er hat somit offensichtlich einen engen Bezug zum Ausland. Anlässlich der Hafteröffnung vom 24. November 2022 gab der Beschwerdeführer zudem auf die Frage an, ob er Familie oder Freunde in der Schweiz habe, dass seine Freundin nur ab und zu in der Schweiz arbeite. Jetzt wohne sie in Rumänien. Sie sei zu Hause mit ihrem Sohn (vgl. Z. 79 f. des Protokolls). Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt ange-