Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist 35 Jahre alt, kinderlos und hat in der Schweiz die Aufenthaltsbewilligung B. Gemäss eigenen Aussagen anlässlich der ersten delegierten Einvernahme vom 23. November 2022 hat er weder eine Arbeitsstelle noch eine Wohnung in der Schweiz (vgl. Z. 1416 f. des Protokolls). Er hat aktuell eine Freundin, doch ist es nach seinen Ausführungen «nichts Ernstes» (vgl. Z. 100 f. des Protokolls).