Dass sein Aufenthaltsort Dritten nicht unbekannt gewesen sei, zeige, dass er sich weder der Strafverfolgung entziehe noch längerfristig die Schweiz verlassen wolle. Er habe eine Wohnung in H.________(Ortschaft) und bei der Unternehmung I.________ AG in J.________(Ortschaft) eine Arbeitsstelle in Aussicht. Dass er in Untersuchungshaft und ohne Zugriff auf seine Daten und Dokumente die genaue Wohnadresse seiner Lebensgefährtin in der Schweiz nicht auswendig kenne, habe für die Beurteilung der Fluchtgefahr keine Relevanz. 4.4 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht.