Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er bringt zusammengefasst vor, er habe sich am 16. Januar 2022 entschieden, nach Rumänien zurückzukehren. Da er in Rumänien kein Zuhause und keine Arbeitsmöglichkeit habe, sei er am 6. Februar 2022 zurück in die Schweiz gekommen und nach H.________(Ortschaft) ins Hotel G.________ gezogen. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass er von der Polizei gesucht werde. E.________ habe bereits am 11. Februar 2022 ausgesagt, dass er sich aktuell an der F.________(Strasse) im Hotel G.________ in H.________(Ortschaft) befinde.