Im Sinne einer Gesamtbetrachtung biete der Beschwerdeführer nur ungenügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfahren künftig freiwillig stellen werde, namentlich indem er die Schweiz verlasse, darin untertauche oder anderweitig nicht erreich- bzw. greifbar sei, zumal auch der Anreiz für ihn, sich zur Verfügung der Strafverfolgungsbehörden zu halten, als gering erscheine. An den Verhältnissen und Beurteilungsgrundlagen habe sich seit dem letzten Entscheid nichts zugunsten des Beschwerdeführers geändert. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr.