Es sei gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, regelmässig kaum mehr einen Anlass sehe, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung biete der Beschwerdeführer nur ungenügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfahren künftig freiwillig stellen werde, namentlich indem er die Schweiz verlasse, darin untertauche oder anderweitig nicht erreich- bzw. greifbar sei, zumal auch der Anreiz für ihn, sich zur Verfügung der Strafverfolgungsbehörden zu halten, als gering erscheine.