2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung der Fluchtgefahr aus, im Haftanordnungsentscheid vom 25. November 2022 sei festgestellt worden, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr bereits aufgrund der fehlenden Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehe. Der Beschwerdeführer sei rumänischer Staatsangehöriger ohne festen Wohnsitz in der Schweiz. Er unterhalte weder nennenswerte soziale noch familiäre Bindungen. Darüber hinaus habe er im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Strafe zu gegenwärtigen und würden frem-