von nichts wisse (vgl. die Protokolle der delegierten Einvernahmen vom 23. November 2022 und 14. Februar 2023, der Hafteröffnung vom 24. November 2022 und der Einvernahme vom 1. Februar 2022 [richtig: 2023]). Ebenfalls wollte er auf explizite Frage der Strafverfolgungsbehörden keine entlastenden Angaben machen, obwohl er seiner Meinung nach solche angeblich machen könnte (vgl. Frage 211 des Protokolls der Einvernahme vom 1. Februar 2022 [richtig: 2023]). Dies mutet seltsam an und muss derzeit als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Auch die ausweichenden resp. verweigernden Aussagen des Beschwerdeführers selbst sind mithin