er habe keine Möglichkeit gehabt, seine Sicht der Dinge zu schildern, trifft dies offensichtlich nicht zu. Vielmehr fällt bei den Aussagen des Beschwerdeführers auf, dass er die ihm gemachten Vorwürfe nicht gänzlich bestritt, sondern vielmehr etwa auf die Frage, ob er die Delikte begangen habe, resp. nach detaillierten Vorhalten sämtlicher Beweismittel lediglich antwortete, dass er keine Aussagen mache resp. von nichts wisse (vgl. die Protokolle der delegierten Einvernahmen vom 23. November 2022 und 14. Februar 2023, der Hafteröffnung vom 24. November 2022 und der Einvernahme vom 1. Februar 2022 [richtig: 2023]).