den Tatobjekten sowie des durch die rückwirkende Teilnehmeridentifikation gesicherten Standortes des Mobiltelefons des Beschwerdeführers an den jeweiligen Tatorten verdichtet. Hierbei ist angesichts der vorliegenden Unterlagen von einem Gesamtdeliktsbetrag von ca. CHF 166'000.00 auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es seien ihm keine Fragen gestellt worden resp. er habe keine Möglichkeit gehabt, seine Sicht der Dinge zu schildern, trifft dies offensichtlich nicht zu.