Der Beschwerdeführer verkennt, dass es im Haftprüfungsverfahren nicht bereits des Nachweises der Begehung der Straftat bedarf. Vielmehr genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. E. 3.5 hiervor). Solche konkreten Verdachtsmomente sind angesichts der vorliegenden Unterlagen und den dortig wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen gegeben (vgl. insbesondere den Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 7. November 2022 [Videoüberwachungsmaterial;