Der dringende Tatverdacht wegen mehrfach begangenen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Soweit er in seiner persönlichen Eingabe den dringenden Tatverdacht wegen gewerbsmässigen Diebstahls sinngemäss teilweise bestreitet, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es im Haftprüfungsverfahren nicht bereits des Nachweises der Begehung der Straftat bedarf.