4 3.6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet den dringenden Tatverdacht wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und mehrfach begangenen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) als gegeben.