3.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner persönlichen Beschwerde zum dringenden Tatverdacht im Wesentlichen vor, beim Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls handle es sich grösstenteils nur um Vermutungen. Nachdem die Kantonspolizei Bern seine Adresse erfahren habe und er zur Befragung vorgeladen worden sei, sei er nicht mehr stehlen gegangen. Er komme nur auf einen Deliktsbetrag von CHF 80'000.00. Er verlange nicht, ohne Strafe zu sein. Er möchte nur eine Strafuntersuchung in Freiheit. So könne er sich psychisch auf eine Freiheitsstrafe vorbereiten und sich von seiner Familie verabschieden.