Sowohl in Bezug auf diese als auch hinsichtlich der im Kanton Bern verzeichneten ist mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass die A.________ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2023 und 14. Februar 2023 gemachten Vorhalte - namentlich in Form von Ergebnissen der DNA-Spurenauswertung sowie der Analyse des Videoüberwachungsmaterials und der Standorte seines Mobiltelefons zu den Tatzeitpunkten an den entsprechenden Tatorten - ein schlüssiges Bild der inkriminierten Aktivitäten zeichnen, das es zum jetzigen Zeitpunkt erlaubt, von einer Verdichtung des dringenden Tatverdachts des gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v.