und die dazugehörigen Erkenntnisse der Kantonspolizei Bern. Was A.________ momentan dagegen vorbringe, vermöge das von der Staatsanwaltschaft beschriebene Indizienbündel nicht umgehend zu zerstören, zumal seine Angaben zum Teil nicht nachvollziehbar, zum Teil ausweichend anmuteten. Daran ist vorliegend anzuknüpfen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, bezieht sich der dringende Tatverdacht des gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 StGB und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StGB zwischenzeitlich zusätzlich auf Vorfälle im Kanton Solothurn.