3 Verbindung mit dem aus der von A.________ (mit-)benutzten Wohnung geräumten Deliktsgut samt den entsprechenden A.________ zuzuordnenden Utensilien und Fahrradzubehören. Der dringende Tatverdacht namentlich des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StGB stütze sich demgegenüber auf die nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinenden belastenden Aussagen des E.________ und die dazugehörigen Erkenntnisse der Kantonspolizei Bern.