Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht wie folgt: Am 25. November 2022 erachtete das kantonale Zwangsmassnahmengericht […] die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des A.________ - in einer im Rahmen des Verfahrens genauer zu untersuchenden Form - an den ihm vorgeworfenen Straftaten. Es erwog, der dringende Tatverdacht des gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 StGB ergebe sich beim gegenwärtigen Verfahrensstand, mithin etwas weniger als drei Tage nach der Festnahme des A.__