des Protokolls). Auf die Frage, weshalb er seine Sicht der Dinge nicht schildere, monierte er, er habe von Anfang an keine Gelegenheit dazu gehabt. Die darauffolgende Frage, ob er etwas an seinem Aussageverhalten korrigieren und Stellung zu den vorgelegten Sachverhalten beziehen wolle, beantwortete er mit «nein» (vgl. Z. 561 ff. des Protokolls). 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht wie folgt: