Der Beschwerdeführer verweigerte anlässlich seiner Einvernahmen vom 23./24. November 2022, 1. Februar 2022 (richtig: 2023) und 14. Februar 2023 die Aussage zu den Tatvorwürfen. Nachdem ihm detaillierte Vorhalte sämtlicher vorliegender Beweismittel gemacht worden waren (insbesondere sichergestellte DNA- Spuren; Aufnahmen der durchgeführten technischen Überwachung der Liegenschaft am C.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) [damaliger Wohnsitz des Beschwerdeführers]; durch rückwirkende Teilnehmeridentifikation gesicherte Standorte;