3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Der Beschwerdeführer wird zur Hauptsache des gewerbsmässigen Diebstahls und des mehrfach begangenen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage dringend verdächtigt. Er soll im Zeitraum von ca. September 2021 bis September 2022 im Kanton Bern, insbesondere in unmittelbarer Nähe seines damaligen Wohnortes, sowie im Kanton Solothurn diverse (Einbruch-)Diebstähle begangen haben.