__, am 6. März 2023, dass die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde zu behandeln sei. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 9. März 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 13. März 2023 auf eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Rechtsanwalt B.________ beantragte mit abschliessenden Bemerkungen vom 16. März 2022 die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft.