Am 24. Februar 2023 verlängerte es die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 21. Mai 2023. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 1. März 2023 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei er unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Auf Anfrage bestätigte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, am 6. März 2023, dass die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde zu behandeln sei.