Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 85 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. März 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 24. Februar 2023 (KZM 23 215) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfach began- genen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. Am 25. November 2022 ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfol- gend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Mo- naten an, d.h. bis am 21. Februar 2023. Am 24. Februar 2023 verlängerte es die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 21. Mai 2023. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 1. März 2023 Beschwerde. Er be- antragte sinngemäss, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzu- heben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventuali- ter sei er unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Auf Anfrage bestätigte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, am 6. März 2023, dass die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde zu behandeln sei. Das Zwangs- massnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 9. März 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 13. März 2023 auf eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Rechtsanwalt B.________ bean- tragte mit abschliessenden Bemerkungen vom 16. März 2022 die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Der Beschwerdeführer wird zur Hauptsache des gewerbsmässigen Diebstahls und des mehrfach begangenen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage dringend verdächtigt. Er soll im Zeitraum von ca. September 2021 bis Sep- tember 2022 im Kanton Bern, insbesondere in unmittelbarer Nähe seines damali- gen Wohnortes, sowie im Kanton Solothurn diverse (Einbruch-)Diebstähle began- gen haben. Beim Diebesgut soll es sich einerseits um hochwertige (E-)Fahrräder und E-Scooter und andererseits um Bargeld, Bankkarten und Rei- 2 sepässe handeln. Das Bargeld, die Bankkarten und die Reisepässe sollen insbe- sondere aus dem Aufbruch von Fahrzeugen herrühren. Die gestohlenen Kreditkar- ten soll der Beschwerdeführer zudem widerrechtlich verwendet haben (Zahlun- gen/Bargeldbezüge). Der Gesamtdeliktsbetrag soll sich auf ca. CHF 166’000.00 belaufen. Der Beschwerdeführer verweigerte anlässlich seiner Einvernahmen vom 23./24. November 2022, 1. Februar 2022 (richtig: 2023) und 14. Februar 2023 die Aussage zu den Tatvorwürfen. Nachdem ihm detaillierte Vorhalte sämtlicher vorlie- gender Beweismittel gemacht worden waren (insbesondere sichergestellte DNA- Spuren; Aufnahmen der durchgeführten technischen Überwachung der Liegen- schaft am C.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) [damaliger Wohnsitz des Beschwerdeführers]; durch rückwirkende Teilnehmeridentifikation gesicherte Standorte; sichergestellte Gegenstände aus der ehemaligen Wohnung des Be- schwerdeführers etc.), beschränkte er sich im Wesentlichen darauf, in stereotypi- scher Weise auszuführen, er habe «keine Ahnung» resp. «er sage nichts» resp. «er wisse von nichts». Anlässlich der Hafteröffnung am 24. November 2022 erkun- digte er sich danach, wie hoch die Strafe ausfallen würde, wenn er einige Vorwürfe eingestehen würde (vgl. Z. 157 des Protokolls). Zudem führte er aus, er wisse nicht, weshalb sich in seiner Wohnung ein aufgebohrtes Fahrradschloss befinde und derart viele Veloutensilien festgestellt worden seien (vgl. Z. 1429 ff. des Proto- kolls der delegierten Einvernahme vom 23. November 2022). Auf die Frage nach überprüfbaren entlastenden Aussagen gab der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei Solothurn am 1. Februar 2022 (richtig: 2023) an: «Ich denke, ich könnte Ihnen eine Antwort geben, aber Sie werden eh glauben, was Sie wollen. Es ist aber nicht massge- bend, was Sie glauben, sondern was Sie nachweisen können» (vgl. Frage 211 des Protokolls). Des Weiteren hielt er fest, er wisse, dass es Delikte gebe, wofür er verantwortlich sei, aber auch solche, mit denen er nichts zu tun habe. Er möchte sie nicht ver- wechseln, darum möchte er zuerst Akteneinsicht haben (vgl. Frage 214 des Proto- kolls). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 14. Februar 2023 machte der Beschwerdeführer neu geltend, er sei über ein Jahr unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol gestanden (2-3 Gramm Kokain und ein Liter Wodka pro Tag). Er erin- nere sich nicht mehr (vgl. Z. 422 ff. des Protokolls). Auf die Frage, weshalb er seine Sicht der Dinge nicht schildere, monierte er, er habe von Anfang an keine Gele- genheit dazu gehabt. Die darauffolgende Frage, ob er etwas an seinem Aussage- verhalten korrigieren und Stellung zu den vorgelegten Sachverhalten beziehen wol- le, beantwortete er mit «nein» (vgl. Z. 561 ff. des Protokolls). 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht wie folgt: Am 25. November 2022 erachtete das kantonale Zwangsmassnahmengericht […] die Sach- und Be- weislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nach- weis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des A.________ - in einer im Rahmen des Verfahrens genauer zu untersuchenden Form - an den ihm vorgeworfenen Straftaten. Es erwog, der dringende Tatverdacht des gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 StGB ergebe sich beim gegenwärtigen Verfahrensstand, mithin etwas weniger als drei Tage nach der Festnahme des A.________, aus den in ihrem Sammelrapport vom 7. November 2022 wiedergegebenen Feststellun- gen und Beobachtungen der Kantonspolizei Bern, insbesondere dem Videoüberwachungsmaterial in 3 Verbindung mit dem aus der von A.________ (mit-)benutzten Wohnung geräumten Deliktsgut samt den entsprechenden A.________ zuzuordnenden Utensilien und Fahrradzubehören. Der dringende Tatverdacht namentlich des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StGB stütze sich demgegenüber auf die nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinenden belastenden Aussagen des E.________ und die dazugehörigen Er- kenntnisse der Kantonspolizei Bern. Was A.________ momentan dagegen vorbringe, vermöge das von der Staatsanwaltschaft beschriebene Indizienbündel nicht umgehend zu zerstören, zumal seine Angaben zum Teil nicht nachvollziehbar, zum Teil ausweichend anmuteten. Daran ist vorliegend an- zuknüpfen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, bezieht sich der dringende Tatverdacht des gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 StGB und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StGB zwischenzeitlich zusätzlich auf Vorfälle im Kanton Solothurn. Auf die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, die sich das kantonale Zwangsmassnahmengericht zu eigen macht, kann verwiesen werden. Sowohl in Bezug auf diese als auch hinsichtlich der im Kanton Bern verzeichneten ist mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass die A.________ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2023 und 14. Februar 2023 gemachten Vorhalte - namentlich in Form von Ergebnissen der DNA-Spurenauswertung sowie der Analyse des Videoüberwachungsmaterials und der Standorte seines Mobiltelefons zu den Tat- zeitpunkten an den entsprechenden Tatorten - ein schlüssiges Bild der inkriminierten Aktivitäten zeichnen, das es zum jetzigen Zeitpunkt erlaubt, von einer Verdichtung des dringenden Tatverdachts des gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 StGB und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StGB auszugehen. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner persönlichen Beschwerde zum dringenden Tatverdacht im Wesentlichen vor, beim Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls handle es sich grösstenteils nur um Vermutungen. Nachdem die Kantonspolizei Bern seine Adresse erfahren habe und er zur Befragung vorgeladen worden sei, sei er nicht mehr stehlen gegangen. Er komme nur auf einen Deliktsbetrag von CHF 80'000.00. Er verlange nicht, ohne Strafe zu sein. Er möchte nur eine Strafun- tersuchung in Freiheit. So könne er sich psychisch auf eine Freiheitsstrafe vorberei- ten und sich von seiner Familie verabschieden. 3.5 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunk- te für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausge- dehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem er- kennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Ver- fahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 4 3.6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet den dringenden Tatverdacht we- gen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafge- setzbuches [StGB; SR 311.0]) und mehrfach begangenen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) als gegeben. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen des Zwangsmass- nahmengerichts im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 3.3 hiervor) sowie im Ent- scheid betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft vom 25. November 2022 (S. 2 f.) und die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 24. November 2022 (S. 2 f.) und im Antrag auf Verlänge- rung der Untersuchungshaft vom 15. Februar 2023 (S. 2) verwiesen werden. Der dringende Tatverdacht wegen mehrfach begangenen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestrit- ten. Soweit er in seiner persönlichen Eingabe den dringenden Tatverdacht wegen gewerbsmässigen Diebstahls sinngemäss teilweise bestreitet, gehen seine Aus- führungen an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es im Haft- prüfungsverfahren nicht bereits des Nachweises der Begehung der Straftat bedarf. Vielmehr genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte (vgl. E. 3.5 hiervor). Solche konkreten Verdachts- momente sind angesichts der vorliegenden Unterlagen und den dortig wiedergege- benen Beobachtungen und Feststellungen gegeben (vgl. insbesondere den Sam- melrapport der Kantonspolizei Bern vom 7. November 2022 [Videoüberwachungs- material; sichergestellte Gegenstände in der damaligen Wohnung des Beschwer- deführers {aufgebrochene Veloschlösser, dazugehöriges Werkzeug, diverse Velo- klingeln, -ständer, -licht etc.}]). Der dringende Tatverdacht hat sich zudem seit dem letzten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft angesichts der Vorfälle im Kanton Solothurn erweitert und zu- dem zufolge der sichergestellten DNA-Spuren des Beschwerdeführers am Tatort resp. den Tatobjekten sowie des durch die rückwirkende Teilnehmeridentifikation gesicherten Standortes des Mobiltelefons des Beschwerdeführers an den jeweili- gen Tatorten verdichtet. Hierbei ist angesichts der vorliegenden Unterlagen von ei- nem Gesamtdeliktsbetrag von ca. CHF 166'000.00 auszugehen. Soweit der Be- schwerdeführer rügt, es seien ihm keine Fragen gestellt worden resp. er habe kei- ne Möglichkeit gehabt, seine Sicht der Dinge zu schildern, trifft dies offensichtlich nicht zu. Vielmehr fällt bei den Aussagen des Beschwerdeführers auf, dass er die ihm gemachten Vorwürfe nicht gänzlich bestritt, sondern vielmehr etwa auf die Fra- ge, ob er die Delikte begangen habe, resp. nach detaillierten Vorhalten sämtlicher Beweismittel lediglich antwortete, dass er keine Aussagen mache resp. von nichts wisse (vgl. die Protokolle der delegierten Einvernahmen vom 23. November 2022 und 14. Februar 2023, der Hafteröffnung vom 24. November 2022 und der Einver- nahme vom 1. Februar 2022 [richtig: 2023]). Ebenfalls wollte er auf explizite Frage der Strafverfolgungsbehörden keine entlastenden Angaben machen, obwohl er seiner Meinung nach solche angeblich machen könnte (vgl. Frage 211 des Proto- kolls der Einvernahme vom 1. Februar 2022 [richtig: 2023]). Dies mutet seltsam an und muss derzeit als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Auch die auswei- chenden resp. verweigernden Aussagen des Beschwerdeführers selbst sind mithin 5 nicht geeignet, die für einen Tatverdacht sprechenden Argumente in Zweifel zu ziehen (vgl. zudem auch die Stellungnahme des amtlichen Verteidigers vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 23. Februar 2023, mittels welcher der dringenden Tatverdacht nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer der beantragten Haftverlängerung nicht widersetze). 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwar- tenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Na- tionalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung der Fluchtgefahr aus, im Haftanordnungsentscheid vom 25. November 2022 sei festgestellt worden, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr bereits aufgrund der fehlenden Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehe. Der Beschwerdeführer sei rumäni- scher Staatsangehöriger ohne festen Wohnsitz in der Schweiz. Er unterhalte weder nennenswerte soziale noch familiäre Bindungen. Darüber hinaus habe er im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Strafe zu gegenwärtigen und würden frem- 6 denpolizeiliche Gründe seine Anwesenheitsberechtigung in Frage stellen. Es sei gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen ha- be, regelmässig kaum mehr einen Anlass sehe, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung biete der Beschwerdeführer nur unge- nügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfahren künftig freiwillig stellen werde, namentlich indem er die Schweiz verlasse, darin untertauche oder ander- weitig nicht erreich- bzw. greifbar sei, zumal auch der Anreiz für ihn, sich zur Verfü- gung der Strafverfolgungsbehörden zu halten, als gering erscheine. An den Ver- hältnissen und Beurteilungsgrundlagen habe sich seit dem letzten Entscheid nichts zugunsten des Beschwerdeführers geändert. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er bringt zusammengefasst vor, er habe sich am 16. Januar 2022 entschieden, nach Rumänien zurückzukehren. Da er in Rumänien kein Zuhause und keine Arbeitsmöglichkeit habe, sei er am 6. Februar 2022 zurück in die Schweiz gekommen und nach H.________(Ortschaft) ins Hotel G.________ gezogen. Er habe zu diesem Zeit- punkt nicht gewusst, dass er von der Polizei gesucht werde. E.________ habe be- reits am 11. Februar 2022 ausgesagt, dass er sich aktuell an der F.________(Strasse) im Hotel G.________ in H.________(Ortschaft) befinde. Dort hätte man ihn seit dem 11. Februar 2022 bis zumindest Ende September 2022 an- treffen können. Sein Aufenthaltsort hätte entgegen den Ausführungen im Sammel- rapport der Kantonspolizei Bern vom 7. November 2022 sehr wohl ausfindig ge- macht werden können. Dass sein Aufenthaltsort Dritten nicht unbekannt gewesen sei, zeige, dass er sich weder der Strafverfolgung entziehe noch längerfristig die Schweiz verlassen wolle. Er habe eine Wohnung in H.________(Ortschaft) und bei der Unternehmung I.________ AG in J.________(Ortschaft) eine Arbeitsstelle in Aussicht. Dass er in Untersuchungshaft und ohne Zugriff auf seine Daten und Do- kumente die genaue Wohnadresse seiner Lebensgefährtin in der Schweiz nicht auswendig kenne, habe für die Beurteilung der Fluchtgefahr keine Relevanz. 4.4 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist 35 Jahre alt, kinderlos und hat in der Schweiz die Aufenthaltsbewilligung B. Gemäss eigenen Aussagen anlässlich der ersten delegierten Einvernahme vom 23. November 2022 hat er weder eine Arbeitsstelle noch eine Wohnung in der Schweiz (vgl. Z. 1416 f. des Protokolls). Er hat aktuell eine Freundin, doch ist es nach seinen Ausführungen «nichts Ernstes» (vgl. Z. 100 f. des Protokolls). Auf die Frage, ob er aktuell noch einen Bezug zu seinem Heimatland Rumänien habe, antwortete er: «Wie meinen Sie das. Ich bin gerade gestern von Rumänien gekommen. Ich wohne dort» (vgl. Z. 1521 f. des Protokolls). Seine ganze Familie befindet sich nach seinen Angaben im Ausland (vgl. Z. 1515 f. des Protokolls). Zudem will der Beschwerde- führer zwischen 2016 und 2021 in Deutschland gelebt und gearbeitet haben (vgl. Z. 88 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 24. November 2022). Er hat somit of- fensichtlich einen engen Bezug zum Ausland. Anlässlich der Hafteröffnung vom 24. November 2022 gab der Beschwerdeführer zudem auf die Frage an, ob er Fa- milie oder Freunde in der Schweiz habe, dass seine Freundin nur ab und zu in der Schweiz arbeite. Jetzt wohne sie in Rumänien. Sie sei zu Hause mit ihrem Sohn (vgl. Z. 79 f. des Protokolls). Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt ange- 7 sichts der vorstehenden Feststellungen die Auffassung des Zwangsmassnahmen- gerichts, dass aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen und sozialen Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz mit gleichzeitiger starker Verwurzelung im Ausland (Wohnsitz in Rumänien; Lebenspartnerin in Rumänien; Familie im Ausland; lang- jährige berufliche Tätigkeit in Deutschland) ein gewichtiges Indiz für eine Fluchtge- fahr vorliegt. Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe droht (vgl. Art. 139 Ziff. 2 StGB [gewerbsmässiger Diebstahl: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren], Art. 147 Abs. 1 StGB [mehrfach be- gangener betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage: Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren]). Soweit der Beschwerdeführer sich Chancen für einen bedingten Vollzug ausrechnet, begründet er dies damit, dass er nur 20 % der ihm vorgeworfenen Delikte begangen haben will. Vorliegend ist indes von einem drin- genden Tatverdacht im von der Staatsanwaltschaft umschriebenen Rahmen aus- zugehen (vgl. E. 3.6 hiervor). Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine allfällige Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, ist derzeit gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten keine verläss- liche – den Haftgrund der Fluchtgefahr ausschliessende – Prognose möglich. Ins- besondere angesichts des hohen Deliktsbetrages (rund CHF 166'000.00) ist im vorliegend konkreten Fall ein (teil-)bedingter Vollzug nicht mit hinreichender Wahr- scheinlichkeit absehbar. Ein solcher hat deshalb bei der Beurteilung der Fluchtge- fahr keine Berücksichtigung zu finden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 23 66 vom 14. März 2023 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Auch die im Verur- teilungsfall drohende Freiheitsstrafe begründet demnach – notabene unter Berück- sichtigung der bisherigen Verfahrens- und Haftdauer – nach wie vor einen grossen Fluchtanreiz. Dem Beschwerdeführer droht im Falle eines Schuldspruchs zudem die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). Dies stellt ein weiteres gewichtiges Fluchtindiz dar. Was der Beschwerdeführer gegen eine Fluchtgefahr vorbringt, verfängt nicht. Es trifft zu, dass E.________ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Fe- bruar 2022 ausgesagt hat, dass sich der Beschwerdeführer aktuell im Hotel G.________ in H.________(Ortschaft) aufhalte. Aus den Akten geht nicht hervor, ob polizeiliche Abklärungen betreffend den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers an dieser Örtlichkeit getätigt worden sind. Jedenfalls verliefen Anfragen in anderen Ländern teilweise positiv, wobei aber lediglich in Erfahrung gebracht werden konn- te, dass der Beschwerdeführer beispielsweise in Polen und Ungarn Delikte began- gen habe und/oder durch die Polizei/Grenzwache kontrolliert worden sei (vgl. S. 8 des Sammelrapports der Kantonspolizei Bern vom 7. November 2022). Der Be- schwerdeführer hat sich somit offensichtlich nicht durchwegs seit 11. Februar 2022 bis mindestens Ende September 2022 in H.________(Ortschaft) aufgehalten. Er hat nach dem Verlassen der Wohnung in D.________(Ortschaft) ohne korrekte Beendigung des Mietverhältnisses und ohne Abmeldung bei der Gemeinde seinen neuen Aufenthaltsort nirgends angemeldet, namentlich auch nicht bei der Gemein- de H.________(Ortschaft). Dass der Beschwerdeführer sich nicht durchgängig in der Schweiz aufgehalten hat, ist weiter auch durch die Verhaftung bei der Einreise in die Schweiz belegt, durch die Auswertung seines Mobiltelefons (vgl. Z. 153 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 14. Februar 2023) sowie die Aus- 8 sagen des Beschwerdeführers selbst. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Hafteröffnung vom 24. November 2022 ausgesagt, dass er sich im Jahr 2022 ledig- lich drei Monate in der Schweiz aufgehalten habe. Das letzte Mal will er im Sommer 2022 in der Schweiz gewesen sein. Danach will er nach Deutschland gegangen sein, um dort zu arbeiten (vgl. Z. 37 f. und 177 ff. des Protokolls). Anlässlich der de- legierten Einvernahme vom 23. November 2022 gab er an, dass er nach dem Streit mit dem Vermieter am 16. Januar 2022 noch ca. zwei Monate in D.________(Ortschaft) gelebt habe und danach «einfach nach Hause» nach Rumänien gegangen sei (vgl. Z. 185 ff. des Protokolls; vgl. nochmal anders Z. 633 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 23. November 2022, wonach er ausführte, er habe keine Ahnung, wohin er sich am 16. Januar 2022 mit drei Ta- schen begeben habe, resp. auf die Feststellung, wonach er seit dem 16. Januar 2022 nicht mehr am C.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) habe angetrof- fen werden können, antwortete: «Vielleicht bin ich nicht mehr dort gewesen».). Wo sich der Beschwerdeführer seit Mitte Januar 2022 effektiv aufgehalten hat, ist mithin auf- grund der Aussagen des Beschwerdeführers selbst nach wie vor unklar. Dass der Beschwerdeführer eine Wohnung und Arbeitsstelle in der Schweiz konkret in Aus- sicht haben soll, wurde nicht mit entsprechenden Unterlagen untermauert (vgl. vielmehr Z. 1412 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 23. November 2022, wo der Beschwerdeführer aussagte, dass noch keine Vertragsunterlagen mit der Unternehmung I.________ AG vorliegen würden). Soweit der Beschwerdefüh- rer in seiner persönlichen Beschwerde geltend macht, dass sich seine Lebenspart- nerin in K.________(Ortschaft) befinde, steht dies im Widerspruch zu seinen Aus- sagen anlässlich der Einvernahme vom 1. Februar 2022 (richtig: 2023), wonach diese 2022 überhaupt nicht in der Schweiz gearbeitet habe und er nicht wisse, wann diese das letzte Mal in der Schweiz gewesen sei (vgl. Frage 145 f. des Pro- tokolls), sowie zur Korrespondenz mit der angeblichen Lebensgefährtin, welche nach Rumänien adressiert war (vgl. die entsprechende Beilage zur oberinstanzli- chen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2023). Wenn der Be- schwerdeführer schliesslich vorbringt, es sei seine Absicht, in der Schweiz zu blei- ben, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Entziehen der Strafverfolgung und der zu erwartenden Sanktion nicht nur durch eine Flucht ins Ausland möglich ist, sondern auch durch ein Untertauchen im Inland (vgl. insoweit auch Z. 86 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 23. November 2022, wonach der Beschwerdeführer angab, bei einem Kollegen auch schon «schwarz» gearbeitet zu haben, was deut- lich macht, dass er auch im Falle eines Untertauchens in der Schweiz offensichtlich in der Lage wäre, sich zurecht zu finden resp. einen Lebensunterhalt zu erzielen). Bei einer Gesamtbetrachtung liegen nach dem Gesagten zahlreiche, für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor (kein fester Wohnsitz in der Schweiz; keine sozialen oder familiären Bindungen in der Schweiz; keine gesicherte Arbeits- stelle in der Schweiz; drohende Strafe und Landesverweisung; Auslandsbezug; keiner Landessprache der Schweiz mächtig etc.). Diese überwiegen vorliegend klar die Beteuerung des Beschwerdeführers, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten resp. sich nicht durch Flucht der Strafverfolgung und dem all- fälligen Strafvollzug zu entziehen. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon aus- zugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem 9 Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Unter- tauchen im Inland entziehen würde. Das Zwangsmassnahmengericht ist zu Recht in Würdigung der vorliegenden Umstände von einer ausgeprägten Fluchtgefahr ausgegangen (vgl. auch bereits das Schreiben des amtlichen Verteidigers des Be- schwerdeführers vom 23. November 2022 betreffend den Antrag der Staatsanwalt- schaft um Anordnung von Untersuchungshaft, wonach er sich der Anordnung der Untersuchungshaft im Grundsatz nicht widersetze und einzig Einwände betreffend die beantragte Dauer der Untersuchungshaft gemacht wurden). 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 22. November 2022 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 21. Mai 2023 führt zu einer Haftdauer von sechs Monaten. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe des ge- werbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB; Freiheitsstrafe bis zu zehn Jah- ren) und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage (Art. 147 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) droht noch keine Überhaft. Die Möglichkeit einer bedingten Strafe kann im Rahmen der Verhältnis- mässigkeit grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines bedingten oder teilbedingten Voll- zugs nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn eine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und die Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bun- desgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5; je mit Hinweisen). Eine solche ist vorliegend nicht möglich (vgl. E. 4.4 hiervor). Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate er- scheint zudem angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 3 des Haftverlängerungsantrags [Auswertung grosser Datenmenge auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers; Abgleich gesicherter Fotos mit in den Systemen der Poli- zei registrierten Velodiebstählen; Durchsuchung sämtlicher Kontakte und Kommu- nikationen nach Hinweisen auf Mittäter; Gerichtsstandverfahren; weitere Einver- nahmen, Frist gemäss Art. 318 StPO; allfällige Beweisanträge; Feststellung der Be- teiligung der Privatklägerschaften am Verfahren; Anklageerhebung etc.]) als ver- hältnismässig. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wird vom Beschwerde- führer zu Recht nicht geltend gemacht. 10 5.3 Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (nieder- schwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel nicht als ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1mit Hinweisen). Angesichts der nicht unerheblichen Fluchtgefahr bestehen vorliegend bereits aus diesem Grund Zweifel, ob Ersatzmassnahmen an- geordnet werden können. Die Prüfung der vom Beschwerdeführer genannten Er- satzmassnahmen ergibt denn auch, dass diese nicht genügen. Eine Meldepflicht vermag die Gefahr des Untertauchens oder der Flucht nicht wirksam zu begegnen. Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit dieser Ersatzmassnahme könnte lediglich erreicht werden, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4). Eine solche Massnahme ist im vorliegenden Fall – bei bestehender erheblicher Fluchtgefahr – nicht genü- gend. Auch durch ein Electronic Monitoring in Verbindung mit einer Aufenthaltsbe- schränkung (Eingrenzung) könnte einzig festgestellt werden, wann eine Person ei- nen bestimmten Bereich verlässt. Dadurch wird die Flucht höchstens früher er- kannt, jedoch nicht verhindert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). 5.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnis- mässigkeitsaspekten als rechtens. 6. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Untersuchungshaft um drei Monate (bis am 21. Mai 2023) verlängert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin M.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 24. März 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12