9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bezüglich seines in der Replik erneut gestellten Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist er unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 daran zu erinnern, dass kein (verfassungsmässiger) Anspruch auf definitive Befreiung von Verfahrenskosten besteht. Der entsprechende Antrag wird daher erneut abgewiesen.