Im Übrigen steht eine befürchtete Sozialhilfeabhängigkeit einer Untersuchungshaft ohnehin nicht entgegen. Gleich verhält es sich mit dem Einwand, wonach wegen der Untersuchungshaft die Gefahr bestehe, dass er seinen im Verurteilungsfall zu erwartenden finanziellen Verpflichtungen nicht würde nachkommen können. Und schliesslich vermögen auch familiäre Verpflichtungen, insbesondere solche gegenüber seinen Kindern, die Verhältnismässigkeit der Haft nicht in Frage zu stellen. 7.5 Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich demnach auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.