Einschränkung der Teilnahmerechte zunächst 20 Personenwagenhalter) somit unter Verhältnismässigkeitsaspekten nicht beanstandet werden. Dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich. 7.4 Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Untersuchungshaft für ihn und seine Familie unzumutbar sei. Letztlich gehe es im Wesentlichen um Geldforderungen aus unlauterem Wettbewerb und nicht um ein Strafverfahren. Ohne Freilassung würden er und seine Familie, die einzig von seinem Einkommen lebe, sozialhilfeabhängig.