Hinsichtlich der Konfrontationseinvernahmen mit D.________ und C.________ sei festzuhalten, dass diese ebenfalls längst hätten stattfinden können, mehr als sieben Tage wären hierfür nicht erforderlich. Auch diese Rüge ist unbegründet. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht festhält, mussten die Strafverfolgungsbehörden nach Eingang der Anzeigen von C.________ und D.________ im Hinblick auf potentielle Mitbeteiligte (Mittäter/Gehilfen) zunächst Ermittlungen tätigen, bevor sie deren Einvernahmen in globo planen und durchführen konnten bzw. können.