mit der erstmals angeordneten Untersuchungshaft von zwei Monaten noch nicht die Gefahr von Überhaft. Weiter vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen, welche die Kollusionsgefahr – allein oder in Kombination – hinreichend zu bannen vermöchten. Solche werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 7.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, indem die Untersuchungshaft mit angeblich kollusionsgefährdeten Beweismassnahmen begründet werde, obschon diese längst hätten durchgeführt werden können.