SR 311.0], wonach gewerbsmässiger Betrug mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird) – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer überdies wegen SVG-Widerhandlungen ermittelt wird (u.a. Geschwindigkeitsüberschreitung, wobei er der Polizeipatrouille aufgefallen und die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Nachfahrmessung erfolgt sei [Anzeige der Kantonspolizei Aargau vom 7. Dezember 2022]) und er sowohl wegen Betrugs als auch SVG-Widerhandlungen vorbestraft ist (vgl. dazu Strafregisterauszug vom 15. Dezember 2022) –, besteht