146 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0], wonach gewerbsmässiger Betrug mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird) – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer überdies wegen SVG-Widerhandlungen ermittelt wird (u.a. Geschwindigkeitsüberschreitung, wobei er der Polizeipatrouille aufgefallen und die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Nachfahrmessung erfolgt sei [