Die Befürchtung, dass D.________ für Beeinflussungsversuche empfänglich sein könnte, zeigt der Umstand, dass dieser mehrmals und glaubhaft gegenüber der Polizei ausgeführt hat, Angst vor dem Beschwerdeführer zu haben und sich eingeschüchtert zu fühlen (u.a. Einvernahmen D.________ vom 2. Mai 2022 Z. 113-116 und vom 13. Juni 2022 Z. 295 f. und Z. 339 ff.). Der Einwand, dass dessen Aussagen ohne belastende Aussagen von Personenwagenhaltern/-nutzern nichts brächten, ist unbegründet, zumal zumindest ein Personenwagenhalter den Beschwerdeführer zwischenzeitlich ebenfalls belastet. Ob auch betreffend C.__