Für die Bejahung der Kollusionsgefahr bedarf es keines Subordinationsverhältnisses. Die Befürchtung, dass D.________ für Beeinflussungsversuche empfänglich sein könnte, zeigt der Umstand, dass dieser mehrmals und glaubhaft gegenüber der Polizei ausgeführt hat, Angst vor dem Beschwerdeführer zu haben und sich eingeschüchtert zu fühlen (u.a. Einvernahmen D.________ vom 2. Mai 2022 Z. 113-116 und vom 13. Juni 2022 Z. 295 f. und Z. 339 ff.).