Soweit bekannt, wurde D.________ bisher nicht parteiöffentlich befragt. Jedenfalls bis zu dessen parteiöffentlichen Einvernahme ist in Beug auf ihn ebenfalls von Kollusionsgefahr auszugehen. Das bisher zu Kollusionsneigung und -möglichkeiten des Beschwerdeführers Gesagte gilt auch hier. Der Beschwerdeführer erfasst das gesamte Ausmass der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe erst jetzt. Dass er D.________ im Telefon «blockiert» haben will, ändert nichts an der Möglichkeit von und Neigung zu Kollusionshandlungen, ebenso wenig die Tatsache, dass das Anstellungsverhältnis von D.________ aufgelöst worden ist.